ABSCHNITT 9. N 8.05 (1) wird geändert durch:N 8.05 Weiterbildung. (1) Jeder verschreibende Krankenpfleger in fortgeschrittener Praxis legt dem Vorstand den Nachweis vor, dass er zwei Jahre lang durchschnittlich mindestens 8 vollständige 16 Kontaktstunden pro Jahr in klinischer Pharmakologie/ oder Therapeutika absolviert hat, die für den Tätigkeitsbereich des verschreibenden Krankenschwestern in fortgeschrittener Praxis relevant sind, einschließlich mindestens 2 Kontaktstunden in verantwortlicher Verschreibung geregelter Substanzen.,
ABSCHNITT 10. N 8.05 Absatz 2 wird aufgehoben.
ABSCHNITT 12. N 8.06 (5) wird geändert, um zu lesen:N 8.06 (5) Wird bei der Verschreibung oder Bestellung eines Arzneimittels zur Verabreichung durch eine Krankenschwester oder eine zugelassene praktische Krankenschwester unter s. 441.16 (3) (cm), Statistiken. legen Sie der Krankenschwester und / oder der Verwaltung der Einrichtung, in der die Verschreibung oder Bestellung durchzuführen ist, auf Anfrage Nachweise vor, dass der verschreibungspflichtige verschreibungspflichtige Krankenpfleger für fortgeschrittene Praxis ordnungsgemäß zur Erteilung von verschreibungspflichtigen Aufträgen zertifiziert ist.
– ABSCHNITT 13. N 8.,07 (2) wird geändert, um zu lesen:N 8.07 (2) Verschreibungsanordnungen von Advanced Practice Nurse Prescribers für einen geregelten Stoff werden in Tinte oder einem unauslöschlichen Bleistift verfasst oder elektronisch mit Schreibmaschine eingereicht, wie dies nach staatlichem und Bundesgesetz zulässig ist, und muss die Nummer der Drug Enforcement Agency des Praktikers enthalten.
ABSCHNITT 14. N 8.09 Absatz 2 wird geändert durch: N 8.,09 (2) Ein Advanced Practice Nurse Prescriber kann Medikamente an einen Patienten abgeben, wenn sich die Behandlungseinrichtung, in der der Patient behandelt wird, mindestens 30 Meilen von der nächsten Apotheke entfernt befindet.
ABSCHNITT 15. N 8.10 (Titel) wird geändert, um zu lesen:N 8.10 Case Care Management und Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe.
ABSCHNITT 16. N 8.10 (4), (5), (6) und (7) werden geändert, um zu lesen:N 8.,10 (4) Advanced Practice Nurse prescribers muss eine Zusammenfassung der Krankenakten eines Patienten zur Verfügung stellen, einschließlich Diagnose, Operationen, Allergien und urrent Medikamente an andere Gesundheitsdienstleister als Mittel zur Erleichterung der Fallpflege-Management und eine verbesserte Zusammenarbeit.(5) Der Vorstand fördert die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Krankenschwestern in fortgeschrittenen Praxen, verschreibenden Ärzten, Ärzten und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, einschließlich der Benachrichtigung von Krankenschwestern in fortgeschrittenen Praxen über gegenseitige Bildungschancen und verfügbare Kommunikationsnetze.,(6) Zur Förderung des Fallmanagements kann der verschreibende Krankenpfleger für fortgeschrittene Praxis Behandlungen, Therapeutika, Labor-und Tests, Röntgenaufnahmen oder Elektrokardiogramme anordnen, die seinem Zuständigkeitsbereich entsprechen und durch seine Ausbildung, Ausbildung oder Erfahrung zur Bereitstellung eines Pflegemanagements festgelegt wurden.
(7) Advanced practice nurse Verordner ist die Arbeit in einer kollaborativen Beziehung mit einem Arzt., Die kollaborative Beziehung ist ein Prozess, in dem eine fortgeschrittene Praxis nurse prescriber mit einem Arzt arbeitet, in Anwesenheit des jeweils anderen, wenn nötig, Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen der Fachkompetenz Ausbildung, Ausbildung und Erfahrung des Praktikers zu liefern. Der Advanced Practice Nurse Prescriber und der Arzt müssen diese Beziehung dokumentieren.
– ABSCHNITT 17. INKRAFTTRETEN., Die in dieser Reihenfolge erlassenen Vorschriften werden am ersten Tag des Monats nach der Veröffentlichung im Wisconsin Administrative Register gemäß s. 227.22 (2) (intro. ), Stats.
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